Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für den Bezug von Waren und Dienstleistungen im unternehmerischen Verkehr der Dr. Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG

Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma Dr. Ing. Paul Christiani GmbH & Co. KG (nachfolgend „CHRISTIANI“ genannt) und dem Lieferanten oder dem sonstigen Leistungserbringer (nachfolgend „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, CHRISTIANI hätte deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn CHRISTIANI eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
1.3 Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AEB, die zwischen CHRISTIANI und dem Lieferanten zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Soweit in diesen AEB keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten im Übrigen ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen für Kauf-, Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen, Vertragsdurchführung
2.1 Angebote, Entwürfe, Planungen, Kostenvoranschläge, Proben und Muster des Lieferanten sind für CHRISTIANI kostenfrei.
2.2 Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von CHRISTIANI schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen Bestellung vom Lieferanten ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist diese Bestellung für CHRISTIANI nicht verbindlich.
2.3 Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens drei (3) Tage nach Eingang der Bestellung, eine schriftliche Auftragsbestätigung als pdf-Datei an die E-Mail Adresse einkauf@christiani.de zu senden, in der Preis und Lieferzeit ausdrücklich angegeben werden. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst dann als vereinbart, wenn diese von CHRISTIANI schriftlich bestätigt wurden. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
2.4 Auftragsbestätigungen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten haben die Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer zu enthalten.
2.5 CHRISTIANI behält sich an sämtlichen Unterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von CHRISTIANI verwendet und Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CHRISTIANI nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant gibt sämtliche Unterlagen auf Verlangen von CHRISTIANI unverzüglich zurück, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Elektronisch übermittelte Informationen wie z. B. E-Mails oder Konstruktionsdateien werden durch den Auftragnehmer gelöscht. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle Entwürfe, Proben, Muster und Modelle von CHRISTIANI.
2.6 Der Lieferant hat CHRISTIANI vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellten Produkte nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen. Bei nicht ordnungsgemäßer Information, insbesondere bei Nichtinformation, bei falscher, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Information ist CHRISTIANI nach erfolglosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessen Frist und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn die Produkte einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen. Weitergehende Ansprüche von CHRISTIANI bleiben unberührt.
2.7 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgelehnt, ist CHRISTIANI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Mehr- und Mindermengen
3.1 CHRISTIANI behält sich vor, im Hinblick auf steigende Kundenanforderungen die Bestellmenge auch nach Vertragsschluss zu erhöhen, soweit dies für den Lieferanten nicht unzumutbar ist. Ändern sich hierdurch die Kosten des Lieferanten und/oder die für die Vertragserfüllung notwendige Lieferfrist oder Leistungszeit, so erfolgt eine Berichtigung des Preises und/oder der Lieferfrist oder Leistungszeit, die die Interessen des Lieferanten angemessen berücksichtigt.
3.2 CHRISTIANI behält sich vor, im Hinblick auf reduzierte Kundenanforderungen die Bestellmenge zu reduzieren und/oder die Bestellung zu annullieren. Mit dem Zugang einer entsprechenden schriftlichen Anzeige von CHRISTIANI beim Lieferanten ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeit in Bezug auf die betroffene Bestellung einzustellen. CHRISTIANI verpflichtet sich, bereits angenommene Ware oder Leistungen entsprechend der getroffenen Preisvereinbarung zu bezahlen. CHRISTIANI wird ebenfalls den vereinbarten Preis für bereits erbrachte Leistungen oder fertiggestellte Ware an den Lieferanten bezahlen sowie dem Lieferanten Aufwendungen für teilweise erbrachte Leistungen, teilweise fertiggestellte Gegenstände und/oder für zur Erfüllung der Bestellung bestelltes Rohmaterial ersetzen, sofern die Leistungserbringung, die Fertigstellung der Ware, die Aufwendungen und die Bestellung des Rohmaterials im üblichen Geschäftsgang zu diesem Zeitpunkt geboten war. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anweisungen von CHRISTIANI zur Verwendung solcher Gegenstände oder Materialien zu befolgen und wird sich bei entsprechender Freigabe durch CHRISTIANI insbesondere bemühen, Ware oder Materialien anderweitig zu verwenden. Der Lieferant wird sich ferner bemühen, freigewordene Kapazitäten anderweitig einzusetzen.

4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Die in der Bestellung angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Lieferfristen und –termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Zugang der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin müssen die Produkte unter der von CHRISTIANI angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.
4.2 Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er CHRISTIANI unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
4.3 Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist CHRISTIANI berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. CHRISTIANI muss die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Weitergehende Ansprüche von CHRISTIANI bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe auf etwaige Schadenersatzansprüche unberührt. Der Lieferanspruch von CHRISTIANI wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von CHRISTIANI statt der Lieferung Schadenersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar. CHRISTIANI ist in diesem Fall berechtigt, sich anderweitig Ersatz zu beschaffen. Im Falle des Verzugs sind vom Lieferanten insbesondere auch nötig werdende Eilfrachten und sonstige durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstandene Mehrkosten zu erstatten.
4.4 Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHRISTIANI zulässig. CHRISTIANI ist berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung, vorzeitig gelieferte Produkte auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn die Verfrühung ist geringfügig oder der Lieferant hat die vorzeitige Lieferung nicht zu vertreten.

5. Verpackung, Versand und Transport, Anlieferung und Eigentumserwerb
5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Liefergegenstände so zu verpacken, wie es die jeweilige Art der Lagerung und die Art des Versands erfordert. Die Verpackung der Liefergegenstände erfolgt unter der Beachtung der Art der jeweiligen Gegenstände sowie der Form ihres Versandes und ihrer Lagerung. Dadurch soll gewährleitet werden, dass die Liefergegenstände in einwandfreiem Zustand an CHRISTIANI ausgeliefert werden. Bei der Wahl der Verpackung ist eine unangemessene Umweltbelastung auszuschließen. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen bzw. –behältern ist anzustreben. Die Verpackung wird seitens CHRISTIANI nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden (Zerstörung, Fehlmengen, Teilschäden usw.), die an Liefergegenständen aufgrund einer durch den Lieferanten zu verschuldenden unsachgemäßen Verpackung entstehen.
5.2 Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein mit dem Umfang der Lieferung, den Artikel- und Materialnummern, der Liefermenge sowie den Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer, in einfacher Ausfertigung beizufügen.
5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen und auf Verlangen von CHRISTIANI unverzüglich durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
5.4 Die Produkte gehen mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum von CHRISTIANI über. Der Lieferant gewährleistet, dass er zur Weiterveräußerung und Eigentumsübertragung ermächtigt ist.

6. Eigentumsvorbehalte
6.1 Die Übereignung an CHRISTIANI erfolgt unbedingt. Das Eigentum an einem Liefergegenstand geht mit Besitzerlangung durch CHRISTIANI an CHRISTIANI über. Hat CHRISTIANI Anzahlungen auf den Liefergegenstand geleistet, geht das Eigentum am Vertragsgegenstand und/oder an den dafür zu verwendenden Rohstoffen und den Halbfertigprodukten anteilsmäßig bereits vor Besitzerlangung mit Leistung der Anzahlung auf CHRISTIANI über und zwar prozentual der geleisteten Zahlung. CHRISTIANI erwirbt anteilsmäßig entsprechend der geleisteten Zahlung Miteigentum. In diesem Fall besteht bis zum Besitzübergang ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen den Parteien, nach welchem der Lieferant CHRISTIANI prozentual entsprechend der geleisteten Anzahlung den Besitz an den Vertragsgegenständen mittelt.
6.2 Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausdrücklich ausgeschlossen, so dass sich ein vom Lieferanten gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der gelieferten Ware und nur für diese gilt.

7. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingen
7.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Der Preis versteht sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung „frei Verwendungsstelle“ und schließt insbesondere die Kosten für Verpackung, Versand (einschließlich Versandvorrichtungen), Transport und Versicherung bis zu der von CHRISTIANI angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wird. Soweit die Versand- und Transportkosten im Einzelfall nicht im Preis enthalten sind und die Übernahme der Versand- und Transportkosten durch CHRISTIANI schriftlich vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in der Höhe der preisgünstigsten Versand- und Transportart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und –termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte.
7.2 Wenn eine umsatzsteuerfreie Lieferung in Betracht kommt, hat der Lieferant die erforderlichen Nachweise zu erbringen, soweit die Nachweise seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant unaufgefordert schriftlich seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
7.3 CHRISTIANI erhält die Rechnung des Lieferanten in einfacher Ausfertigung. Sie darf der Lieferung nicht beigelegt, sondern muss gesondert als pdf-Datei an die E-Mail Adresse rechnungseingang@christiani.de gesendet werden. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum, CHRISTIANI Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Liefermenge, Kennzeichnung ob Teil- oder Restmenge, Zolltarifnummer und Ursprungsland gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
7.4 Die Bezahlung erfolgt nach Annahme der Produkte und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten und unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. CHRISTIANI ist berechtigt, die Zahlung durch Überweisung zu leisten. Bei mangelhafter Lieferung ist CHRISTIANI berechtigt, die Zahlung insoweit bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt insoweit nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die Zahlungsfrist frühestens mit Ablauf der Lieferfrist oder zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, löst die Annahme der Produkte erst dann die Zahlungsfrist aus, wenn CHRISTIANI auch die geschuldeten Unterlagen übergeben werden.

8. Gefahrenübergang
8.1 Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte bis zu ihrer Übergabe an CHRISTIANI.
8.2 Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Produkte im Betrieb von CHRISTIANI verpflichtet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte erst mit der Aufstellung oder Montage der Produkte an CHRISTIANI über. Dies gilt auch dann, wenn CHRISTIANI bestimmte Leistungen, etwa Transportkosten, übernommen hat.

9. Beistellung
9.1 Stellt CHRISTIANI dem Lieferanten Beistellware zur Verfügung, so ist der Lieferant verpflichtet, die Beistellware von CHRISTIANI auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr abzuholen.
9.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Beistellware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von CHRISTIANI gefährdende Verfügung, zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant CHRISTIANI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von CHRISTIANI zu informieren und an den Maßnahmen von CHRISTIANI zum Schutz der Beistellware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CHRISTIANI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von CHRISTIANI zu erstatten, ist der Lieferant zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Bei Eingang der Beistellware im Betrieb des Auftragnehmers ist die Ware als CHRISTIANI-Eigentum zu kennzeichnen. Er hat die Beistellware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt CHRISTIANI schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. CHRISTIANI nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an CHRISTIANI zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von CHRISTIANI bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat CHRISTIANI auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherung nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht nach Satz 2 bis 5 nicht ordnungsgemäß nach, ist CHRISTIANI berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
9.4 Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Beistellware durch den Lieferanten wird diese stets für CHRISTIANI vorgenommen. Das Eigentum von CHRISTIANI an der Beistellware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt CHRISTIANI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Beistellware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass CHRISTIANI sein Volleigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen für CHRISTIANI. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Beistellware.
9.5 Der Lieferant erstellt auf Verlangen von CHRISTIANI Inventurlisten über die sich beim Lieferanten befindliche Beistellware.
9.6 Der Lieferant darf die Bestellware ausschließlich für die Herstellung und Lieferung der bestellten Produkte oder nach den sonstigen Vorgaben von CHRISTIANI verwenden.
9.7 Produkte, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Vorgaben von CHRISTIANI oder unter Benutzung der von CHRISTIANI überlassenen Beistellware herstellt, darf der Lieferant nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHRISTIANI selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Produkte, die CHRISTIANI berechtigterweise nicht angenommen hat. Bei Verstößen hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe des Werts der betreffenden Produkte zuzüglich 10 % des Netto-Werts an CHRISTIANI zu bezahlen, es sei denn der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche von CHRISTIANI bleiben unberührt.
9.8 Der Lieferant ist CHRISTIANI zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den CHRISTIANI infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigungen der Beistellware erleidet, es sei denn der Lieferant hat den Verlust, die Zerstörung oder sonstige Beschädigungen der Beistellware nicht zu vertreten. Der Lieferant setzt CHRISTIANI vom Verlust, der Zerstörung oder sonstiger Beschädigungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis.
9.9 Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellware bei Vertragsbeendigung unverzüglich an CHRISTIANI herauszugeben. Entsprechendes gilt, soweit die Überlassung der Beistellware nicht mehr erforderlich ist. Der Rücktransport zu CHRISTIANI erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant ist CHRISTIANI zum Ersatz der Abnutzung oder sonstigen Verschlechterungen der Beistellware verpflichtet, die über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, es sei denn der Lieferant hat über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu vertreten.

10. Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Garantien
10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte der vereinbarten Spezifikation, den freigegebenen Mustern sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den einschlägigen DIN/ISO-Normen entsprechen.
10.2 Insbesondere gewährleistet der Lieferant, dass die gelieferten Produkte der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) entsprechen. Der Lieferant erfüllt alle nach dieser Verordnung bestehenden Anzeige-, Zulassungs-, Registrierungs- und Genehmigungspflichten. Verbleiben in Folge nicht ordnungsgemäßer Pflichterfüllung durch den Lieferanten Pflichten für CHRISTIANI, stellt der Lieferant CHRISTIANI auf erstes Anfordern von den hierfür anfallenden Kosten frei, es sei denn der Lieferant hat die nicht ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, die für die gelieferten Produkte anwendbaren Kennzeichnungs- und Informationspflichten ordnungsgemäß, vollständig und rechtzeitig ohne weitere Anforderung zu erfüllen. Darüber hinaus stellt der Lieferant CHRISTIANI die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) unaufgefordert vor der ersten Lieferung zur Verfügung. Diese Informationen sind wesentliche Beschaffenheit der Kaufsache. Darüber hinaus gewährleistet der Lieferant, die Vorgaben der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Restriction of Hazardous Substances – RoHS) und der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Waste from Electric and Electronical Equipment – WEEE) sowie die Vorgaben der nationalen Umsetzungen, insbesondere der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektrogeräte-Stoff-Verordnung – ElektroStoffV) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), einzuhalten. Die RoHS-Konformität der Vertragsprodukte ist vom Lieferanten vor der ersten Lieferung gegenüber CHRISTIANI schriftlich zu erklären, die Verpackung der Produkte entsprechend zu kennzeichnen und im Lieferschein die RoHS-Konformität mit dem Hinweis „RoHS-konform/RoHS-complient“ zu bestätigen.
10.3 Der Lieferant ist auf Verlangen von CHRISTIANI verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der in dieser Regelung genannten Anforderungen abzugeben. Der Lieferant stellt CHRISTIANI von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die wegen Verletzung der vorstehenden Gewährleistungen gegen CHRISTIANI oder seine Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lieferant hat die Verletzung der Gewährleistung nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von CHRISTIANI gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist CHRISTIANI unverzüglich schriftlich zu informieren.
10.4 Der Lieferant ist auf Verlangen von CHRISTIANI verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der in dieser Regelung genannten Anforderungen abzugeben. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte nach den Vorgaben der jeweils gültigen EG-Richtlinien und EG-Sicherheitsnormen geprüft sind und nur in geprüfter Ausführung geliefert werden. Der Lieferant hat CHRISTIANI die rechtverbindlich unterschriebene Konformitätserklärung (CE-Erklärung) und ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin) für die Produkte vor der ersten Lieferung zu übergeben. Der Lieferant hat CHRISTIANI unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn die Angaben in der Konformitätserklärung oder dem Ursprungszeugnis für die Produkte nicht mehr zutreffen.
10.5 CHRISTIANI hat dem Lieferanten erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Produkte und versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich, wenn sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung und bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung erfolgt. Bei Lieferungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat CHRISTIANI eine angemessene Menge der gelieferten Produkte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, verringert sich die zu untersuchende Menge in angemessenem Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Lieferung mangelhaft, so kann CHRISTIANI nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Lieferung Mängelansprüche nach Maßgabe des Gesetzes geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten der Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung.
10.6 Stehen CHRISTIANI und der Lieferant in einer laufenden Lieferbeziehung, ist der Lieferant verpflichtet, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und die zu liefernden Produkte entsprechend diesem Qualitätsmanagementsystem herzustellen und zu prüfen. Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der zu liefernden Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferung sichern. Der Lieferant wird insbesondere eigene Materialprüfungen durchführen. Der Lieferant wird über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der zu liefernden Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird CHRISTIANI in dem nötigen Umfang Einsicht gewähren, die Aufzeichnungen erläutern und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. CHRISTIANI wird unverzüglich nach Annahme der Produkte, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob sie der bestellten Stückzahl und dem bestellten Typ entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat CHRISTIANI dies dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach der Prüfung oder nach der Entdeckung anzuzeigen. Eine weitere Eingangskontrolle findet nicht statt.
10.7 Sofern die gelieferten Produkte wegen Mängeln nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht verkehrsfähig oder von CHRISTIANI ordnungsgemäß zu entsorgen sind, ist CHRISTIANI berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, es sei denn der Lieferant hat die Mängel nicht zu vertreten.
10.8 Bei Mängeln der Produkte ist CHRISTIANI gemäß der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl als Nacherfüllung unverzüglich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung mangelfreier Produkte durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach der Lieferung an einen anderen Ort als die von CHRISTIANI angegebene Lieferanschrift verbracht worden sind. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von CHRISTIANI gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann CHRISTIANI die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen, es sei denn der Lieferant hat das Ausbleiben der geschuldeten Leistung bei Ablauf der Nachfrist nicht zu vertreten. Die Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Lieferant beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder CHRISTIANI unzumutbar ist. Die Nacherfüllung ist CHRISTIANI insbesondere unzumutbar, wenn CHRISTIANI die mangelhaften Produkte bereits an Dritte weitergeliefert hat. Außerdem ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Mängelanspruchs rechtfertigen. Besondere Umstände liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, in denen eine Nacherfüllung durch den Lieferanten den drohenden Nachteil von CHRISTIANI aller Voraussicht nach nicht entfallen lässt. Bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist CHRISTIANI berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten auch ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorzunehmen, sofern CHRISTIANI den Lieferanten hiervon benachrichtigt. Weitergehende Ansprüche von CHRISTIANI bleiben unberührt.
10.9 Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch CHRISTIANI dar.
10.10 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche von CHRISTIANI beträgt 36 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Produkte. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Für innerhalb der Verjährungsfrist von CHRISTIANI gerügte Mängel verjähren die Mängelansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge.
10.11 Die gesetzlichen Bestimmungen, wenn am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf stattfindet, bleiben unberührt.
10.12 Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.

11. Produkthaftung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
11.1 Der Lieferant stellt CHRISTIANI von Schadenersatzansprüchen Dritten wegen fehlerhafter Produkte in dem Umfang frei, wie die Ursache des Fehlers aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten herrührt und der Lieferant im Außenverhältnis unmittelbar haftet.
11.2 Unter denselben Voraussetzungen ist der Lieferant verpflichtet, CHRISTIANI von denjenigen Aufwendungen und Kosten freizustellen, die CHRISTIANI im Zusammenhang mit gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere Rückrufaktionen, entstehen bzw. belastet werden.
11.3 Soweit möglich und zumutbar wird CHRISTIANI den Lieferanten über etwaige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Vorfeld unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.
11.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche von CHRISTIANI wegen Produktfehlern sowie Ansprüche und Rechte von CHRISTIANI aus Sachmängelhaftung bleiben unberührt.

12. Versicherung
Der Lieferant hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit erweiterter Produkthaftpflichtdeckung sowie eine Rückrufkostenversicherung jeweils mit branchenüblichen Konditionen und Deckungssummen zu unterhalten und CHRISTIANI auf Verlangen nachzuweisen. Durch die Unterhaltung dieses Versicherungsschutzes wird die Haftung des Lieferanten nicht beschränkt.

13. Schutzrechte Dritter
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstige Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt. Dies gilt nicht, soweit die Produkte von CHRISTIANI entwickelt wurden.
13.2 Sofern CHRISTIANI oder seine Kunden aufgrund der Lieferung und Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, CHRISTIANI von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die CHRISTIANI im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen. Insbesondere ist CHRISTIANI berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der Produkte von Dritten zu erwirken. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der Lieferant die Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht zu vertreten hat.

14. Höhere Gewalt
14.1 Sofern CHRISTIANI durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert wird, wird CHRISTIANI für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht befreit, ohne dem Lieferanten zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.
14.2 CHRISTIANI ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und CHRISTIANI an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Lieferanten wird CHRISTIANI nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist annehmen wird.

15. Haftung von CHRISTIANI
15.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet CHRISTIANI unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit CHRISTIANI ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CHRISTIANI nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von CHRISTIANI auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
15.2 Soweit die Haftung von CHRISTIANI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CHRISTIANI.

16. Geheimhaltung
16.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
16.2 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Information der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich war oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich wird. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
16.3 Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihrer freien Mitarbeiter und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

17. Schlussbestimmung
17.1 Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHRISTIANI berechtigt, Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen.
17.2 Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
17.3 Zulieferanten des Lieferanten gelten als dessen Erfüllungsgehilfen. Sie sind CHRISTIANI nach Aufforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
17.4 Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu CHRISTIANI gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und CHRISTIANI ist der Sitz von CHRISTIANI. CHRISTIANI ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
17.6 Erfüllungsort für die Liefer- und Nacherfüllungspflichten des Lieferanten ist die von CHRISTIANI angegebene Lieferanschrift. Im Übrigen ist der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von CHRISTIANI der Sitz von CHRISTIANI, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
17.7 Die Vertragssprache ist deutsch.
17.8 Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AEB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser AEB vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

(Stand Januar 2019)